Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Lorraine-Breitenrain-Leist“ besteht ein am 21. Dezember 1863 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
Der Leist bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in öffentlichen Angelegenheiten. Er legt besonderen Wert auf die Erhaltung der Lebensqualität, besonders in Fragen der Bauplanung, der Verkehrsplanung, der baulichen Gestaltung und der Nutzung sowie auf die Verwirklichung der Anliegen der Baugesetzgebung. Er fördert und unterstützt gemeinnützige und kulturelle Bestrebungen. Der Leist ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3 Aufgaben
Namentliche Aufgaben des Leistes sind: – Förderung der Kontakte unter den Leistbewohnern – Mitarbeit an öffentlichen Aufgaben – Zusammenarbeit mit anderen Leisten und Verbände in der Verfolgung gemeinsamer Ziele – Information der Mitglieder durch Quartieranzeiger oder Mitteilungsblatt
Art. 4 Mitglieder und Aufnahme
Der Leist setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Bewohner des Leistgebietes (oder mit dem Leistgebiet verbundene Personen) können ab dem 16. Lebensjahr als Einzelmitglieder aufgenommen werden. Betriebe, Vereine und andere juristische Personen können Kollektiv-Mitglieder werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Durch ihren Beitritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten.
Art. 5 Stimm- und Wahlrecht
Einzelmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar. Gleiche Rechte besitzen auch die von den Kollektivmitgliedern delegierten Vertreter.
Art. 6 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären.
Art. 7 Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Vereinszweck gefährdet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied innert 30 Tagen den Rekurs an die Hauptversammlung erklären.
Art. 8 Organe
Die Leistorgane sind:
– die Hauptversammlung
– der Vorstand
– die Kontrollstelle
Art. 9 die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich bis zum 15. Mai statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder jederzeit einberufen werden.
Art. 10 Einladung
Die Einladung hat rechtzeitig und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 11 Abstimmungen
Bei Wahlen und Beschlüssen wird offen abgestimmt, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschliesst. Bei Beschlüssen entscheidet das relative Mehr, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Vorbehalten bleibt Art. 23.
Art. 12 Wahlen
Die Hauptversammlung wählt: – den Vorstand – den Präsidenten – die Rechnungsrevisoren
Art. 13 Beschlüsse
Die Hauptversammlung beschliesst über:
– die Abnahme des Jahresberichtes
– die Jahresrechnung
– die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– das Budget
– Anträge von Mitgliedern und Vorstand
– die Statutenrevision
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 8-10 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 15 Geschäfte
Der Vorstand besorgt die Leitung des Leistes und dessen Vertretung nach aussen. Namentliche Aufgaben des Vorstandes sind:
– Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
– Vollzug von Hauptversammlungsbeschlüssen
– Aufstellen des Budget
– Aufstellen des Tätigkeitsprogramms
– Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
– Ernennung von Delegierten in öffentliche Kommissionen, Arbeitsgruppen und Verbände
Art. 16 Ehrenamt
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Art. 17 Revisoren
Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied zusammen. Sie werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 18 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Leistes und erstattet Bericht an die Hauptversammlung.
Art. 19 Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeit des Leistes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 20 Rechungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Art. 21 Buchführung
Der Leist führt eine Betriebs- und Vermögens-Rechnung sowie separate Rechnungen über spezielle Fonds.
Art. 22 Mitgliederbeitrag
Alle Mitglieder bezahlen den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelmitglieder Fr. 25.–,
Ehepaare 45.– und für Kollektivmitglieder Fr. 50.–
Der Beitrag wird an der jährlichen Hauptversammlung für das neue Vereinsjahr festgesetzt.
Art. 23 Auflösung
Die Auflösung des Leistes kann vom Vorstand oder 1/5 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Die Hauptversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung sowie das Verfahren der Liquidation und der Verwendung des Vereinsvermögens.
Anmerkungen/Ergänzungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Januar 1963 und treten am 25. April 1986 in Kraft.
Ergänzt wurde Artikel 2 an der Hauptversammlung vom 4. Mai 1990. der Präsident die Sekretärin Edwin Stämpfli Marlys Werren zu Art. 22 Mitgliederbeitrag
An der Hauptversammlung 2001 wurde der Mitgliederbeitrag neu auf Fr. 20.- für Einzelmitglieder und Fr. 40.- für Kollektivmitglieder festgelegt.
An der Hauptversammlung vom 6.Mai.2011 wurde der Mitgliederbeitrag auf den Stand Einzelmitglied Fr. 25.-, Ehepaare Fr. 45.- und Kollektivmitglieder Fr. 50.- erhöht.